Allgemeine Einkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Geltungsbereich, Form

1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle zur Lieferung von Ware eines Lieferanten an die Hermann Schnierle GmbH bestimmten Verträge zwischen der Hermann Schnierle GmbH, Dieselstraße 43 in 86368 Gersthofen, eingetragen beim Amtsgericht Augsburg HRB 7256 und der Schnierle Safety Belts GmbH, Dieselstrasse 43, 86368 Gersthofen, eingetragen beim Amtsgericht Augsburg HRB 40049 (nachfolgend gemeinsam auch Besteller oder Schnierle genannt) und Ihnen als unseren Lieferanten (nachfolgend auch Auftragnehmer genannt).

1.2 Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten gelten nicht, es sei denn, die Hermann Schnierle GmbH hätte ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Besteller in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten die Lieferung dessen vorbehaltlos annimmt oder bezahlt.

1.3 Diese Einkaufsbedingungen gelten ebenso für zukünftige Geschäfte der Vertragsparteien bis zur Geltung neuer Schnierle-Einkaufsbedingungen, selbst wenn im Einzelfall nicht gesondert darauf hingewiesen werden sollte.

1.4 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Auftragnehmer ein Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB ist.

§ 2 Vertragsschluss (Bestellung und Annahme) und Vertragsänderungen

2.1 Lieferverträge kommen durch Bestellung durch die Hermann Schnierle GmbH und Annahme durch den Lieferanten zustande.

2.2 Bestellungen, Annahmen, Lieferabrufe, Lieferverträge und sonstige zwischen der Hermann Schnierle GmbH und dem Lieferanten abzuschließende Rechtsgeschäfte sowie ihre Änderungen und Ergänzungen erfolgen zwingend schriftlich oder in Textform (E-Mail). Bestellungen, Annahmen und Lieferabrufe können jedoch auch durch Datenfernübertragung erfolgen.

2.3 Sofern eine Bestellung im Ausnahmefall mündlich erfolgt, wird sie erst verbindlich, wenn sie schriftlich oder in Textform durch die Hermann Schnierle GmbH bestätigt wird. Ebenso bedürfen mündliche Vereinbarungen vor, bei oder nach Vertragsschluss, insbesondere nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieser Einkaufsbedingungen (einschließlich der Änderung dieser Schriftformelklausel) sowie Nebenabreden jeder Art, zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Bestellers.

2.4 Angebote und Kostenvoranschläge des Lieferanten sind für vier Wochen ab Zugang bei der Hermann Schnierle GmbH verbindlich. Angebote, Kostenvoranschläge und Prüfnachweise sind von der Hermann Schnierle GmbH nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart.

2.5 Verträge zwischen der Hermann Schnierle GmbH und dem Lieferanten kommen ungeachtet der gelegten Angebote stets mit dem Inhalt der schriftlichen Bestellungen von der Hermann Schnierle GmbH sowie mit dem Inhalt dieser Einkaufsbedingungen zustande.

2.6 Die Annahmefrist beträgt für den Auftragnehmer vierzehn Tage. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht binnen dieser Frist an, so ist der Besteller zum Widerruf der Bestellung berechtigt. Eine spätere Annahme wird als neues Angebot des Lieferanten angesehen. Die Annahme/ das neue Angebot bedarf ebenfalls der Schrift- oder Textform.

2.7 Die Hermann Schnierle GmbH kann, im Rahmen des für den Lieferanten Zumutbaren, Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen und einvernehmlich zu regeln. Änderungen durch den Lieferanten bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Hermann Schnierle GmbH.

2.8 Rahmenverträge ab einem Bestellvolumen von 25.000 Euro und einer Laufzeit von mehr als zwei Montanen bedürfen zu deren Gültigkeit der Unterschrift durch einen Geschäftsführer oder Prokuristen.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Voraussetzung für die Zahlung ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung. Die Zahlung erfolgt gemäß vereinbartem Zahlungsziel, jedoch frühestens 30 Tage nach Empfang der Lieferung oder Leistung oder, sofern dem Besteller eine Rechnung durch den Lieferanten erst nach Empfang der Lieferung/Leistung zugeht, 30 Tage nach Zugang dieser Rechnung durch Anweisung des entsprechenden Betrages auf das beim Besteller für den Lieferanten hinterlegte Konto. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.

3.2 Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Die Preise gelten für Lieferungen frei Haus, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Die Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten.

3.3 Sind bei der Bestellung durch die Hermann Schnierle GmbH die Lieferpreise noch nicht festgelegt, so sind sie vom Lieferanten in der zurückzusendenden Kopie des Auftrages einzureichen. Ein Auftrag kommt erst zustande, wenn der Besteller diese Lieferpreise schriftlich bestätigt.

3.4 Alle Bezugsnebenkosten (Zölle, Verpackung, Transport, Versicherung) sind vom Lieferanten im Rahmen seines Angebots gesondert auszuweisen und sind, mit Ausnahme der gesetzlichen Umsatzsteuer, vom Lieferanten zu tragen, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.

3.5 Die Zahlung erfolgt entsprechend den im Liefervertrag genannten Konditionen.

3.6 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen der Hermann Schnierle GmbH in vollem gesetzlichem Umfang zu.

§ 4 Lieferung

4.1 Jegliche Anlieferungen sind vorab, spätestens einen Tag vor Lieferung, durch den Lieferanten zu avisieren. Ist die Lieferung nicht vorab durch den Lieferanten avisiert worden, so behält sich die Hermann Schnierle GmbH das Recht vor die Annahme der Lieferung zu verweigern. Sollten dem Besteller hierdurch Mehrkosten entstehen, so werden diese dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt. Der Lieferant verpflichtet sich im Falle einer nicht avisierten Lieferung einen neuen Liefertermin nach Vorgabe der Hermann Schnierle GmbH zu vereinbaren.

4.2 Die bei Bestellung oder Lieferabruf vereinbarten Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der Hermann Schnierle GmbH.

4.3 Abweichungen von Abschlüssen und Bestellungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die Hermann Schnierle GmbH zulässig. Sowohl im Falle von Über- und/oder Unterlieferungen bestellter Mengen als auch bei vorzeitiger Lieferung behält sich die Hermann Schnierle GmbH das Recht vor, die Entgegennahme der Lieferung auf Kosten des Lieferanten zu verweigern.

4.4 Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Lieferant unverzüglich die Einkaufsabteilung des Bestellers zu benachrichtigen.

4.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Lieferschein wie auch jeder Rechnung zu jeder Lieferung die Auftragsnummer, die Artikelnummer und die gelieferte Menge anzugeben. Sofern im Einzelfall eine Teillieferung vereinbart wurde, sind zusätzlich die Modalitäten der Restlieferung anzugeben.

4.6 Änderungen des Liefergegenstandes (insbesondere seiner Spezifikationen, des Designs und/oder der Materialien), der Produktionsprozesse und/oder des Produktionsortes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Hermann Schnierle GmbH.

4.7 Der Lieferant ist der Firma Schnierle zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet. Dies gilt nicht für entgangenen Gewinn und Schäden aus Betriebsunterbrechung.

4.8 Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich der Schadensersatz auf Frachtmehrkosten, Nachrüstkosten und nach fruchtloser Nachfristsetzung oder bei Wegfall des Interesses an der Lieferung auf die Mehraufwendungen für Deckungskäufe.

4.9 Es werden grundsätzlich nur Lieferungen mit sich im einwandfreien und tauschfähigen Zustand befindlichen Europaletten und Gitterboxen akzeptiert. Bei Anlieferung verpflichtet sich der Lieferant dieselbe Anzahl an Ladungsträgern anzunehmen, wie sie auch geliefert wurden.

4.10 Der Lieferant verpflichtet sich, Paletten oder den Liefergegenstand mit einem Barcode zur Chargenrückverfolgung zu kennzeichnen, sofern technisch für ihn möglich. Der Inhalt des Barcodes ist von der Hermann Schnierle GmbH zu bestimmen und muss von dieser ausgelesen werden können. Sollte der Barcode fehlen, ist der Käufer berechtigt, die Annahme der Lieferung zu verweigern und dem Verkäufer die entstehenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen.

§ 5 Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

§ 6 Ersatzteile

Der Lieferant ist verpflichtet, den Liefergegenstand oder, wenn dieser mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr herstellbar ist, entsprechende Substitute, auch während der Dauer von maximal 10 (in Worten: zehn) Jahren nach Beendigung des diesbezüglichen Lieferverhältnisses an Schnierle zu liefern. Für die Dauer von 3 (in Worten: drei) Jahren nach Beendigung der Belieferung entspricht der Preis für Ersatzteile dem jeweils gültigen Serienpreis zuzüglich der Kosten für Sonderverpackung. Nach Ablauf dieser 3 Jahre werden die Vertragspartner die Ersatzteilpreise neu verhandeln.

§ 7 Gefahrenübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Abnahme der ordnungsgemäßen und vollständigen Lieferung am genannten Bestimmungsort auf die Hermann Schnierle GmbH über.

§ 8 Mängelanzeige & -haftung

8.1 Mängel in der Lieferung werden, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich angezeigt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mangelrüge. Der Lieferant gewährleistet, dass die Vertragsgegenstände mangelfrei sind und den vereinbarten Spezifikationen sowie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

8.2 Die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte finden uneingeschränkt Anwendung, soweit nichts Abweichendes geregelt ist. Insbesondere ist die Hermann Schnierle GmbH berechtigt, nach ihrer Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Somit hat die Hermann Schnierle GmbH in der Regel das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen.

8.3 Sollte der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nachbesserung innerhalb einer von der Hermann Schnierle GmbH gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommen, so steht der Hermann Schnierle GmbH in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, nach entsprechender Anzeige an den Lieferanten das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von Dritten vornehmen zu lassen.

8.4 Entstehen infolge der mangelhaften Lieferung bei der Hermann Schnierle GmbH erhöhte Kosten zur Einhaltung eigener Liefertermine, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Einbau-, Ausbau-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so sind diese ebenfalls vom Lieferanten zu tragen.

8.5 Für die Ansprüche der Hermann Schnierle GmbH, insbesondere Mängelansprüche, gegenüber dem Lieferanten gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. In Fällen, in denen ein nachgebesserter oder nachgelieferter Liefergegenstand denselben Mangel aufweist oder ein Mangel Folge der Nachbesserung ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

8.6 Zahlungen der Hermann Schnierle GmbH stellen keine Anerkennung der Mangelfreiheit dar.

§ 9 Haftpflichtversicherung/Produkthaftung

9.1 Die Vertragsparteien haften untereinander im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.

Der Vertragspartner hat seine Betriebs-, Produkt- und Umweltversicherung mit angemessenen Deckungssummen je Schadenfall für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzuschließen und während der Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten.

Sofern der Versicherungsvertrag eine Höchstersatzleistung für alle Schadenfälle eines Versicherungsjahres vorsieht, muss diese mindestens dem 2-fachen Betrag der je Schadenfall zur Verfügung Deckungssummen entsprechen.

Die Versicherungspolice einschließlich der einschlägigen Versicherungsbedingungen sowie ein Nachweis über die erfolgte Prämienzahlung sind der Hermann Schnierle GmbH auf Anforderung binnen zwei Wochen vorzulegen. Auf Verlangen der Hermann Schnierle GmbH sind auch während der Vertragslaufzeit Nachweise über den Fortbestand der Versicherung zu erbringen. Fehlende Nachweise berechtigen die Hermann Schnierle GmbH zur Kündigung aus wichtigem Grund.

9.2 Für den Fall, dass die Hermann Schnierle GmbH aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller von derartigen Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldungsabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.

9.3 In den Fällen der Ziffer 1 ist der Lieferant verpflichtet, dem Besteller alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung, zu ersetzen.

9.4 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

9.5 Vor einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, wird die Hermann Schnierle GmbH den Lieferanten unterrichten, ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung geben und sich mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen, es sei denn, die Unterrichtung oder Beteiligung des Lieferanten ist wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich. Soweit eine Rückrufaktion Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, trägt der Lieferant die Kosten der Rückrufaktion.

§ 10 Eigentumsvorbehalt & beigestellte Materialien

10.1 Ein vom Lieferanten geforderter sogenannter einfacher Eigentumsvorbehalt wird vom Besteller anerkannt. Die Hermann Schnierle GmbH ist jedoch zur Weiterveräußerung des Liefergegenstandes im Rahmen des ordentlichen Geschäftsverkehrs berechtigt, ohne dass ein erweiterter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt oder andere Formen des Eigentumsvorbehalts anerkannt werden.

10.2 Der Lieferant ist verpflichtet, Rechte Dritter an dem Liefergegenstand oder an Teilen davon dem Besteller unverzüglich offenzulegen. Dies gilt auch für mögliche Forderungsrezessionen.

10.3 Die für die Fertigung beim Lieferanten von der Hermann Schnierle GmbH kostenfrei beigestellten Materialien, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben Eigentum der Hermann Schnierle GmbH und sind vom Lieferanten unverzüglich auf optisch erkennbare Mängel zu untersuchen. Es ist eine Mengen- und Identitätsprüfung durchzuführen. Differenzen sind der Hermann Schnierle GmbH innerhalb eines Werktages anzuzeigen.

10.4 Der Lieferant ist verpflichtet, diese sorgfältig und ordnungsgemäß zu lagern.

10.5 Während der Fertigung wird der Lieferant weitere Prüfungen vornehmen, soweit diese gesondert mit der Hermann Schnierle GmbH vereinbart und nach Maßgabe seines Qualitätsmanagementsystem erforderlich sind. Stellt der Lieferant Qualitäts- und Quantitätsmängel fest, ist die Hermann Schnierle GmbH unverzüglich zu informieren, um die weiteren Maßnahmen abzustimmen. Sind diese Qualitäts- oder Quantitätsmängel auf ein Verschulden des Lieferanten z.B. während der Fertigung zurückzuführen, ist der Lieferant verpflichtet, eine kostenpflichtige Ersatzlieferung zu bestellen.

10.6 Die Verarbeitung der von der Hermann Schnierle GmbH beigestellten Materialien erfolgt in jedem Fall für die Hermann Schnierle GmbH. Soweit der Wert des von der Hermann Schnierle GmbH beigestellten Materials den Wert der Verarbeitung und ggf. der übrigen Bestandteile der neu hergestellten Produkte übersteigt, werden die neu hergestellten Produkte Eigentum der Hermann Schnierle GmbH, andernfalls entsteht ein Miteigentum der Hermann Schnierle GmbH und dem Lieferanten im Verhältnis des Wertes des beigestellten Materials zum Wert der Verarbeitung und der übrigen Bestandteile. Dies stellt keine Einschränkung der Verpflichtung des Lieferanten dar, der Hermann Schnierle GmbH mit Lieferung der Vertragsgegenstände das uneingeschränkte und lastenfreie Eigentum an diesen zu verschaffen.

§ 11 Überlassung und Verwendung von Arbeitsmitteln

Vom Lieferanten nach Vorgaben der Hermann Schnierle GmbH gefertigte Vorrichtungen, Modelle, Muster, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen („Arbeitsmittel“) gehen nach Zahlung durch Schnierle in das Eigentum von Schnierle über. Ab diesem Zeitpunkt entleiht der Lieferant die jeweiligen Arbeitsmittel von Schnierle. Arbeitsmittel dürfen nur zur Bearbeitung des Angebotes oder zur Ausführung der bestellten Liefergegenstände bzw. Leistung verwendet werden. Ohne die schriftliche vorherige Zustimmung der Hermann Schnierle GmbH dürfen diese weder Dritten zugänglich gemacht werden noch dürfen sie für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Sie sind vom Lieferanten unentgeltlich und auf eigene Gefahr sorgfältig zu verwahren und auf Verlangen Schnierle zu jeder Zeit zurückzugeben, ohne dass der Lieferant sich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen kann, es sein denn, dem Lieferant steht ein vertraglich eingeräumtes Recht zum Besitz zu.

§ 12 Werkzeuge

12.1 An den dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Werkzeugen behält sich die Hermann Schnierle GmbH bzw. die durch Schnierle benannte dritte Person das Eigentum vor. Bei vom Lieferanten oder von durch den Lieferanten beauftragten Dritten hergestellten Werkzeugen wird die Hermann Schnierle GmbH spätestens mit Zahlung von 80% des Werkzeugpreises Eigentümer der Werkzeuge. Im Übrigen wird Schnierle bereits im Verhältnis der geleisteten Zahlungen zu den vereinbarten Werkzeugpreisen Miteigentümer der Werkzeuge. Sollten die Werkzeuge nach vorstehenden Zahlungen beim Lieferanten verbleiben, so wird die Übergabe der Werkzeuge im Sinne von § 929, S.1 BGB dadurch ersetzt, dass der Lieferant die Werkzeuge für den Besteller aufbewahrt („Besitzkonstitut“). Soweit eine Übergabe bereits erfolgte, bewahrt der Lieferant die Werkzeuge für den Besteller auf. Der Lieferant ist verpflichtet, alle Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von Schnierle bestellten Liefergegenstände einzusetzen. Die Werkzeuge sind von dem Lieferanten als Eigentum der Hermann Schnierle GmbH oder der von Schnierle benannten dritten Person zu kennzeichnen.

12.2 Der Lieferant ist verpflichtet, die im Eigentum der Hermann Schnierle GmbH oder den benannten Dritten stehenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Sachschäden zu versichern und tritt Schnierle schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Schnierle nimmt hiermit die Abtretung an.

12.3 Der Lieferant ist verpflichtet, alle die Werkzeuge betreffenden und erforderlichen Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten inklusive allfällig notwendiger Ersatzbeschaffungen auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Werkzeuge beim Lieferanten trägt dieser. Etwaige, die Werkzeuge betreffende Störfälle, sind der Hermann Schnierle GmbH unverzüglich anzuzeigen.

12.4 Im Falle der Einstellung der Lieferung oder im Falle sonstiger Leistungsstörungen, der Beantragung der Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen des Lieferanten, der Insolvenz des Lieferanten oder der Kündigung des Lieferauftrages durch Schnierle hat Schnierle das Recht, die Werkzeuge (auch diejenigen der benannten dritten Personen), gegebenenfalls unter Restzahlung des noch offenstehenden Werkzeugpreises, herauszuverlangen, ohne dass dem Lieferanten ein Verfügungs- oder Zurückbehaltungsrecht jedweder Art zusteht.

12.5 Sollte der Lieferant die Herstellung der Werkzeuge bei Dritten beauftragt haben oder werden die Werkzeuge zu Zwecken der Herstellung des Liefergegenstandes oder Teile davon bei Dritten belassen, so verpflichtet sich der Lieferant diesem Paragraphen 12 entsprechende Vereinbarungen mit den Dritten zu treffen, die der Hermann Schnierle GmbH die in diesem Paragraphen 12 genannten Rechte für den Fall der vollständigen Zahlung des Werkzeugpreises gegenüber dem Dritten einräumen; der Lieferant tritt, soweit Schnierle nicht schon das Eigentum an den Werkzeugen erworben hat, seine Ansprüche gegenüber den Dritten auf Herausgabe der Werkzeuge sowie sonstige Ansprüche betreffend die Werkzeuge an Schnierle ab, soweit Schnierle dem Lieferanten den geschuldeten Werkzeugpreis bezahlt hat.

12.6 Soweit Zahlungen des Lieferanten an Dritte, die Werkzeuge betreffend, noch offen sind, hat die Hermann Schnierle GmbH im Falle der Kündigung des Auftrages, in Fällen von Leistungsstörungen, des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Lieferanten und im Falle der Insolvenz des Lieferanten das Recht, statt Zahlung des noch ausstehenden Werkzeugpreises an den Lieferanten, Zahlung an den Dritten, bei gleichzeitiger Abtretung aller, die Werkzeuge betreffenden, Ansprüche des Lieferanten gegen den Dritten, zu leisten. Der Lieferant stimmt einer solchen Abtretung für diesen Fall hiermit zu.

12.7 Der Lieferant ist nicht zu einer Verlagerung der Werkzeuge ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch die Hermann Schnierle GmbH berechtigt.

§ 13 Abtretung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

13.1 Ohne schriftliche Zustimmung der Hermann Schnierle GmbH kann der Lieferant seine vertraglichen Ansprüche weder ganz noch teilweise an Dritte abtreten oder von Dritten einziehen lassen. Sollte der Lieferant seien Forderungen gegen den Besteller ohne dessen Zustimmung abtreten, so ist die Hermann Schnierle GmbH auch weiterhin berechtigt, Zahlungen an den Lieferanten zu leisten.

13.2 Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten steht diesem nur in Ansehung unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zu, das Zurückbehaltungsrecht auch nur dann, wenn es aus demselben Vertragsverhältnis stammt.

§ 14 Qualität und Dokumentation

14.1 Der Lieferant hat für seinen Liefergegenstand und/oder Leistung den neuesten Stand der Technik, die anwendbaren Sicherheitsvorschriften, die für die Automobilindustrie (z.B. VDA-Normen) sowie die allgemein geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die vereinbarten technischen Daten und sonstigen Spezifikationen einzuhalten.

14.2 Für die Ausführung der Waren oder Dienstleistungen gelten die zwischen der Hermann Schnierle GmbH und dem Lieferanten vereinbarten Spezifikationen, Zeichnungen, Beschreibungen und sonstigen Unterlagen. Der Lieferant wird seine Leistungen unter der Anwendung eines Qualitätsmanagementsystems, das mindestens den Anforderungen von ISO9001 entspricht, erbringen und verpflichtet sich, dieses System ständig entsprechend dem Stand der Technik weiterzuentwickeln, um den Anforderungen des Kunden zu genügen. Die Hermann Schnierle GmbH hat das Recht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses, die Wirksamkeit des Qualitätsmanagementsystems im Rahmen eines Audits nach Rücksprache mit dem Lieferanten vor Ort zu überprüfen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände selbst zu überprüfen und einer Ausgangskontrolle zu unterziehen.

14.3 Der Lieferant verpflichtet sich insbesondere zur Einhaltung der VDA-Schrift „Sicherung von Qualität in der Automobilindustrie – Lieferantenbewertung, Erstmusterprüfung“ sowie der VDA-Schrift „Sicherung der Qualität von Lieferungen/ Lieferantenauswahl/ Qualitätssicherungsvereinbarung/ Produktionsprozess und Produktfreigabe/ Qualitätsleistung in der Serie/ Deklaration von Inhaltsstoffen“, jeweils in der aktuellen Version. Sollte der Kunde der Hermann Schnierle GmbH andere oder weitere Prüfungen verlangen, so sind diese einvernehmlich vom Lieferanten einzuführen und aufrechtzuerhalten.

14.4 Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und -methoden zwischen dem Lieferanten und der Hermann Schnierle GmbH nicht fest vereinbart, ist Schnierle auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird auf die VDA Schrift „Band 5, Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Messunsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesen.

14.5 Der Lieferant wird sich bestmöglich bemühen, die Inhalte der Bestimmungen der Ziffern 9.1 – 9.3 an seine Lieferanten weiterzureichen, seine Lieferanten entsprechend zu verpflichten und deren Einhaltung regelmäßig in der Lieferkette zu prüfen.

14.6 Die zur Bestellung gehörenden Zeichnungen, CAD-Daten, Beschreibungen usw. sind für den Lieferanten verbindlich. Der Lieferant hat diese auf etwaige Unstimmigkeiten zu überprüfen und die Hermann Schnierle GmbH auf entdeckte oder vermutete Fehler unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Unterbleibt dies, kann sich der Lieferant zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr auf diese Unstimmigkeiten/Fehler berufen. Für von ihm erstellte Zeichnungen, Pläne und Berechnungen bleibt der Lieferant auch dann alleine verantwortlich, wenn diese von Schnierle genehmigt werden.

14.7 Im Falle der Lieferung von Werkzeugen oder Anlagen hat der Lieferant eine Dokumentation betreffend deren Betrieb, Wartung und Instandsetzung spätestens mit Übergabe der Werkzeuge oder Anlagen an die Hermann Schnierle GmbH zu übergeben. Eine CE- Kennzeichnung muss vom Lieferanten vorgenommen werden.

14.8 Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarungen gekennzeichneten Kraftfahrzeugteilen (dokumentationspflichtige Teile) hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind 15 (in Worten: fünfzehn) Jahre aufzubewahren und der Hermann Schnierle GmbH bei Bedarf vorzulegen. Als Anleitung wird auf die VDA – Schrift „Dokumentationspflichtige Teile bei Automobilherstellern und deren Zulieferanten, Durchführung und Dokumentation“ in der jeweils gültigen Version verwiesen, deren Einhaltung hiermit Vertragsbestandteil wird. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten in gleicher Weise zu verpflichten.

14.9 Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen der Hermann Schnierle GmbH verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Ersuchen von Schnierle bereit, diesen Behörden in seinen Betrieben die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu gewährleisten.

14.10 Der Lieferant ist verpflichtet, der Hermann Schnierle GmbH alle notwendigen Erklärungen über den zollrechtlichen Ursprung der Ware rechtzeitig zuzuleiten. Er haftet für sämtliche Nachteile, die Schnierle durch eine nicht ordnungsgemäße oder verspätet abgegebene Lieferantenerklärung entstehen, es sei denn, den Lieferanten trifft kein Verschulden. Auf Anforderung von Schnierle hat der Lieferant seine Angaben zum Warenursprung mittels eines von der Zollstelle bestätigten Auskunftsblattes nachzuweisen.

§ 15 Unterlagen, Geheimhaltung, Schutzrechte (Dritter) und Altschutzrechte

5.1 Der Lieferant wird verpflichtet, alle nicht offenkundigen Informationen, insbesondere Spezifikationen, Zeichnungen, Schablonen, Modelle, Werkzeuge, Unterlagen, Software sowie sonstige Datenträger, die die Hermann Schnierle GmbH dem Lieferanten aufgrund dieses Vertrages oder im Zusammenhang damit zur Verfügung gestellt hat, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben oder zu vervielfältigen, soweit dies zur Durchführung der vertraglichen Leistungen nicht unbedingt erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn diese Informationen

  1. allgemein zugänglich sind oder geworden sind oder
  2. dem Empfänger durch einen hierzu berechtigten Dritten ohne Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung mitgeteilt worden sind, oder
  3. dem Vertragspartner bereits vor dem Empfangsdatum nachweislich bekannt waren.

Der Lieferant stellt sicher, dass sich seine Mitarbeiter und seine Erfüllungsgehilfen entsprechend zur Geheimhaltung verpflichten. Die Hermann Schnierle GmbH behält sich sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an den im vorgenannten Satz aufgelisteten Informationen und Gegenständen vor, die sie dem Lieferanten aufgrund dieses Vertrages oder im Zusammenhang damit zugänglich gemacht hat. Auf unsere Anforderung sind alle von Schnierle stammenden Informationen (einschließlich angefertigter Kopien und Aufzeichnungen) und leihweise überlassene Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten.

15.2 Erkennt der Lieferant, dass eine geheimhaltungsbedürftige Information in den Besitz eines Dritten gelangt oder eine geheimzuhaltende Unterlage verlorengegangen oder zerstört worden ist, so wird er die Hermann Schnierle GmbH hiervon unverzüglich unterrichten.

15.3 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nutzungsbeschränkung gilt während der Geschäftsbeziehung mit der Hermann Schnierle GmbH und für einen Zeitraum von 3 (in Worten: drei) Jahren danach.

15.4 Der Lieferant verpflichtet sich im Rahmen der Geschäftsbeziehung zu Schnierle zur Einhaltung der anwendbaren gesetzlichen Datenschutzregelungen (wie der Datenschutz-Grundverordnung sowie anwendbarer nationaler Datenschutzgesetze).

15.5 Erzeugnisse, die nach von uns entworfene Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet werden noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für unsere Druckaufträge.

15.6 Der Lieferant verpflichtet sich, die Hermann Schnierle GmbH von allen sich aus der Lieferung oder Leistung ergebenden Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen freizustellen und sämtliche Kosten und Aufwendungen zu ersetzen.

15.7 Dies gilt nicht, sofern der Lieferant die Liefergegenstände oder Leistungen nach von Schnierle übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben von Schnierle hergestellt bzw. erbracht hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm erbrachten Leistungen nicht hätte wissen müssen, dass dadurch Schutzrechte Dritter verletzt werden.

15.8 Der Lieferant wird auf die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegenstand hinweisen.

15.9 Der Lieferant überlässt der Hermann Schnierle GmbH das gelegentlich oder anlässlich der Abwicklung des Lieferverhältnisses hervorgegangene Entwicklungsergebnis inklusive gewerblicher Schutzrechte zum ausschließlichen Eigentum, sofern die Entwicklung von Schnierle beauftragt wurde; soweit Schnierle das Entwicklungsergebnis nicht bezahlt hat, erhält die Hermann Schnierle GmbH ein sachlich, örtlich und inhaltlich unbeschränktes, einfaches, kostenloses, unwiderrufliches, übertragbares und unterlizenzierbares Nutzungsrecht. Überlassen wird zur unbeschränkten Verfügung auch das übertragbare und unterlizenzierbare Recht, gewerbliche Schutzrechte in allen Arten zu nutzen, zu vervielfältigen und zu ändern.

15.10 An Know-how, Entwicklungsergebnissen und/oder Schutzrechten des Lieferanten, die vor der Zusammenarbeit bestanden („Altschutzrechte“), gewährt der Lieferant der Hermann Schnierle GmbH ein einfaches, kostenloses, übertragbares, unterlizenzierbares und unwiderrufliches Nutzungsrecht, um das in Ziffer 10.6 bezeichnete Entwicklungsergebnis oder die vom Lieferanten erbrachte Lieferung und/oder Leistung in allen Nutzungsarten ganz oder teilweise nutzen zu können.

15.11 Die Anmeldung und Geltendmachung gewerblicher Schutzrechte an entgeltlichen Entwicklungen, die in Zusammenarbeit der Hermann Schnierle GmbH und dem Lieferanten entstehen, stehen alleine Schnierle zu. Erfindungen, die von Arbeitnehmern des Lieferanten während der Dauer der Vertragsbeziehung und im Hinblick auf die Vertragsabwicklung getätigt werden, sind durch den Lieferanten entsprechend in Anspruch zu nehmen. Im Hinblick auf unentgeltliche Entwicklungen steht dem Lieferanten das Recht zur Anmeldung zu, jedoch steht Schnierle an diesen Schutzrechten zumindest ein Nutzungsrecht gem. vorstehender Ziffer 10.6 zu. Eine etwaige gesetzlich vorgeschriebene Arbeitnehmererfindungsvergütung für seine Arbeitnehmer hat jeder Vertragspartner selbst zu tragen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

15.12 Auch im Falle der vorzeitigen Kündigung des Vertragsverhältnisses stehen der Hermann Schnierle GmbH diese Rechte zu und beziehen sich auch auf die bis zur Kündigung erzielten (Teil-) Entwicklungsergebnisse.

§ 16 Gefährliche Güter/Gefahrenanzeige

16.1 Für Materialien (Stoffe, Zubereitungen) und Gegenstände (z.B. Güter, Teile, techn. Geräte), von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen, für die Umwelt sowie für Sachen ausgehen können und die deshalb aufgrund von Vorschriften eine Sonderbehandlung in Bezug auf Verpackung, Transport, Lagerung, Umgang und Abfallentsorgung erfahren müssen, wird der Lieferant an die Hermann Schnierle GmbH mit dem Angebot ein vollständig ausgefülltes Sicherheitsdatenblatt nach § 14 der Gefahrenverordnung und ein zutreffendes Unfallmerkblatt (Transport) übergeben. Im Falle von Änderungen der Materialien oder der Rechtslage wird der Lieferant an Schnierle aktualisierte Datums- und Merkblätter übergeben. Der Lieferant verpflichtet sich, jährlich unaufgefordert eine gültige Langzeitlieferantenerklärung unter Angabe der Artikelnummer und der dazugehörigen Codenummer (Warenverzeichnis, Außenhandelsstatistik) gegenüber Schnierle abzugeben.

16.2 Bietet der Lieferant einen Liefergegenstand an, welchen Schnierle bereits bei ihm bezogen hat, so muss er, ungeachtet weitergehender Hinweispflichten, unaufgefordert auf Änderungen hinweisen, wenn sich die Spezifikation im Vergleich mit einem früher unter derselben Bezeichnung gelieferten Liefergegenstand geändert hat.

16.3 Der Lieferant hat der Hermann Schnierle GmbH aufgrund von § 4 Absatz 1 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz alle Informationen mitzuteilen, die für eine Beurteilung der Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit von Verwendern des Liefergegenstandes oder Dritten von Bedeutung sind. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen

− die Eigenschaften des Liefergegenstandes einschließlich seiner Zusammensetzung, Verpackung, der Anleitung für seinen Zusammenbau, der Installation, der Wartung und der Gebrauchsdauer,

− seine Einwirkungen auf andere Produkte, soweit seine Verwendung mit anderen Produkten zu erwarten ist,

− seine Darbietung, Kennzeichnung, Warnhinweise, Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Angaben für seine Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen,

− die Gruppe von Verwendern, die bei der Verwendung des Liefergegenstandes einer größeren Gefahr ausgesetzt sind als andere.

16.4 Der Lieferant ist verpflichtet, Schnierle alle für die Registrierung gemäß der Verordnung (EG) 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe der Europäischen Gemeinschaft (“REACH“) erforderlichen Informationen und alle Registrierungsbestätigungen, soweit bereits vorhanden, zur Verfügung zu stellen. Das gleiche gilt hinsichtlich von Informationen und/oder Registrierungsbestätigungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 („CLP-Verordnung“) für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe. Der Lieferant bestätigt, seinen Verpflichtungen gemäß REACH und/oder aufgrund der CLP-Verordnung nachzukommen. Der Lieferant hat für seinen Liefergegenstand und/oder Leistung den neuesten Stand der Technik, die anwendbaren Sicherheitsvorschriften, die für die Automobilindustrie (z.B. VDA-Normen) sowie die allgemein geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften (wie z.B. die Altfahrzeug-Verordnung, Bedarfsgüterverordnung, Chemikalien-Ozonschichtverordnung, IMDS- Sicherheitsdaten, EU-Richtlinien bezüglich des Schwermetallverbots vom 18.09.2000 (2000/53/EG und vom 27.06.2002 (2002/525/EG) etc.) und die vereinbarten technischen Daten und sonstigen Spezifikationen einzuhalten.

16.5 Der Lieferant wird dafür Sorge tragen, dass seine (Unter-)Lieferanten entsprechend dieser Bestimmungen der Ziffer 15.4 verpflichtet werden und darüber hinaus ihrerseits ihre jeweiligen (Unter-)Lieferanten derart verpflichten, dass sämtliche (Unter-) Lieferanten der Lieferkette, einschließlich des Herstellers, entsprechend dem Lieferanten verpflichtet sind.

§ 17 Compliance

17.1 Der Lieferant verpflichtet sich, im Rahmen der Geschäftsbeziehung zur Hermann Schnierle GmbH die jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften einzuhalten. Dazu zählen auch die geltenden Rechtsvorschriften an den nachfolgenden Orten: Registrierter Sitz des Lieferanten sowie der Produktionsort des Lieferanten.

17.2 Der Lieferant verpflichtet sich, (i) keinem Amtsträger einen Vorteil für diesen selbst oder einen Dritten anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren, um dafür als Gegenleistung eine Diensthandlung zu erwarten; (ii) keinem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren, dass er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge; (iii) selbst keinen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, um dafür als Gegenleistung einen anderen im geschäftlichen Verkehr bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise zu bevorzugen; (iv) gegen keine anwendbaren Anti-Korruptionsvorschriften und soweit anwendbar, nicht gegen den US-amerikanischen Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) und den UK Bribery Act zu verstoßen.

17.3 Der Lieferant verpflichtet sich, (i) keine Arbeitsbedingungen bei der Leistungserbringung zu unterstützen oder zuzulassen, die nicht mindestens den anwendbaren Rechtsvorschriften und Branchenstandards sowie den Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO-Konventionen) entsprechen; (ii) die anwendbaren Umweltschutzgesetze einzuhalten.

17.4 Auf Anfrage der Hermann Schnierle GmbH bestätigt der Lieferant schriftlich, dass er die Verpflichtungen aus diesem Paragraphen 17 einhält und dem Lieferanten keine Verstöße gegen die Verpflichtungen aus diesem Paragraphen 17 bekannt sind. Soweit ein begründeter Verdacht besteht, dass die Verpflichtungen aus diesem Paragraphen 17 nicht eingehalten wurden, hat Schnierle das Recht im Rahmen der anwendbaren Gesetze, nach Mitteilung des begründeten Verdachts an den Lieferanten zu verlangen, dass der Lieferant – auf seine Kosten – ein Auditierungs-, Untersuchungs-, Zertifizierungs- oder Screening-Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen aus diesem Paragraphen 17 gestattet und dabei mitwirkt. Die genannten Verfahren können von dem Lieferanten, Schnierle selbst oder einem Dritten, der zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, unter Einhaltung der anwendbaren Gesetze, durchgeführt werden.

17.5 Falls der Lieferant für Schnierle mit einem Amtsträger in Kontakt tritt, Gespräche führt oder verhandelt, oder einen Dritten damit beauftragt, ist der Lieferant verpflichtet, (i) Schnierle dies vorab, unter genauer Angabe des geplanten Umfangs der Interaktion, schriftlich anzuzeigen, (ii) Schnierle auf Verlangen nach jedem Gespräch bzw. Treffen mit dem Amtsträger ein schriftliches Protokoll zu übermitteln und (iii) Schnierle monatlich eine detaillierte Kostenabrechnung samt Originalbelegen zu übermitteln. „Amtsträger“ ist jede Person, die Aufgaben im Namen oder im Auftrag einer Behörde, Regierungsstelle, Körperschaft öffentlichen Rechts oder Internationalen Organisation wahrnimmt.

17.6 Für den Fall, dass der Lieferant trotz eines entsprechenden Hinweises wiederholt gegen Verpflichtungen aus diesem Paragraphen 17 verstößt und nicht nachweist, dass der jeweilige Verstoß ohne Verschulden erfolgt ist oder angemessene Vorkehrungen zur künftigen Vermeidung von Verstößen getroffen wurden, hat die Hermann Schnierle GmbH das Recht, von einzelnen oder allen Lieferverträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen. Diese Beendigungsrechte bestehen auch bei einmaligen schwerwiegenden Verstößen, es sei denn diese sind nicht schuldhaft erfolgt. Darüber hinaus bestehende vertragliche und/oder gesetzliche Beendigungsrechte bestehen unabhängig und unbeschränkt weiter.

17.7 Der Lieferant hält die Hermann Schnierle GmbH und ihre Mitarbeiter in Bezug auf alle Ansprüche, Forderungen, Haftungsansprüche, Schäden, Verluste, Kosten und Auslagen vollumfänglich schadlos, welche sich aus einem schuldhaften Verstoß gegen diesen Paragraphen 17 ergeben.

17.8 Der Lieferant wird sich bestmöglich bemühen, die Inhalte der Bestimmungen dieses Paragraphen 17 an seine Lieferanten weiterzureichen, seine Lieferanten entsprechend zu verpflichten und deren Einhaltung regelmäßig in der Lieferkette zu prüfen.

§ 18 Informations- und Cyber-Sicherheit

18.1 Der Lieferant versichert ausdrücklich, dass er angemessene technische und organisatorische Maßnahmen und andere Schutzmaßnahmen für die ordnungsgemäße Sicherheit aller Informationen oder Daten der Hermann Schnierle GmbH implementiert und unterhält (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, keine vertraulichen Informationen, die dem Lieferanten von Schnierle übermittelt werden, zu übertragen auf (a) jegliche Laptop-Computer oder (b) jegliche tragbaren Speichermedien, die aus den Räumlichkeiten des Lieferanten entfernt werden können, es sei denn, dass diese Daten verschlüsselt worden sind und diese Daten ausschließlich auf das tragbare Speichermedium geladen werden, um diese Daten außerhalb der Räumlichkeiten extern zu lagern.

18.2 Der Lieferant unternimmt wirtschaftlich angemessene Anstrengungen, um Kennwortdiebstahl oder -Verlust oder unbefugten Zugriff oder unbefugte Nutzung von Daten oder Informationen der Hermann Schnierle GmbH zu verhindern, und der Lieferant benachrichtigt Schnierle unverzüglich über jede Art von Kennwortdiebstahl oder Verlust oder unbefugten Zugriff oder unbefugte Nutzung von Daten oder Informationen der Hermann Schnierle GmbH. Der Lieferant wird Sicherheitsmaßnahmen und physikalische Sicherheitsverfahren in Bezug auf den Zugang und die Geheimhaltung vertraulicher Informationen und Daten von Schnierle durchführen, die (i) mindestens den Industriestandards für solche Standorte entsprechen und (ii) die einen angemessenen technischen und organisatorischen Schutz gegen unbeabsichtigten oder rechtswidrigen, Verlust, Veränderung oder unbefugte Offenlegung oder Zugang zu vertraulichen Informationen oder Daten von Schnierle gewährleisten, der Lieferant versichert, dass er Prozesse und Sicherheitsverfahren hat, um sicherzustellen, dass seine Informationssysteme frei von Viren und ähnlichen Mängeln sind. Die Systeme des Lieferanten dürfen keine Viren, Trojanische Pferde, Würmer, Zeitbomben oder andere Computerprogrammierungsroutinen, Geräte oder Codes beinhalten, von denen angenommen werden kann, dass sie einen Schaden am System, den Daten oder Informationen der Hermann Schnierle GmbH verursachen können oder das System oder Daten oder Informationen von Schnierle nachteilig beeinflussen oder Daten oder Informationen von Schnierle heimlich abfangen oder entschlüsseln können.

18.3 Die Informationssysteme des Lieferanten dürfen keine Malware, Backdoor-Programme oder andere technologischen Vorgänge, Geräte oder Codes enthalten, die die Sicherheit oder Vertraulichkeit der Systeme, Informationen oder Daten der Hermann Schnierle GmbH beeinträchtigen könnten. Der Lieferant wird alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um seinen Standort und seine Geräte gegen „Hacker“ und andere Personen, die unberechtigterweise versuchen, die Systeme des Lieferanten oder Schnierle oder die darin enthaltenen Informationen zu verändern oder darauf zuzugreifen. Der Lieferant wird seine Systeme regelmäßig hinsichtlich potentieller Bereiche testen, in denen Sicherheitsverstöße auftreten könnten.

18.4 Der Lieferant verpflichtet sich, die Firma Schnierle so schnell wie möglich per Telefon über einen Cyber-Sicherheits-Vorfall, der den Zugang zu Daten oder Informationen der Hermann Schnierle GmbH betrifft, zu informieren, in jedem Fall aber innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden nachdem der Lieferant den Cyber-Sicherheit Vorfall entdeckt.

18.5 Der Lieferant wird (i) Schnierle eine Zusammenfassung der bekannten Informationen über einen solchen Cyber-Sicherheits-Vorfall liefern, (ii) wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen, um die Auswirkungen eines solchen Cyber-Sicherheits-Vorfalls zu beheben, (iii) auf Verlangen der Hermann Schnierle GmbH angemessene Informationen über den Cyber-Sicherheits-Vorfall und die Reaktion darauf liefern, und (iv) innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Untersuchung des Cyber-Sicherheits-Vorfalls, in einem Bericht an Schnierle folgendes darstellen: eine Beschreibung des Vorfalls, die konkret betroffenen Fälle und welche Maßnahmen der Lieferant getroffen hat, um zukünftige Vorfälle ähnlicher Art zu verhindern, den Zeitrahmen des Vorfalls, die mutmaßlichen Täter, welche Informationen oder Daten der Firma Schnierle betroffen sein könnten, oder mögliche finanzielle Folgen für Schnierle. Jegliche Abhilfemaßnahmen, die als Folge des Cyber-Sicherheits-Vorfalls ermittelt werden, werden spätestens zwei Monate nach Abschluss der Untersuchung des Vorfalls umgesetzt.

18.6 Der Lieferant ist verpflichtet, die Firma Schnierle in Bezug auf jegliche Haftung, insbesondere Verluste und Schäden, aufgrund von Informations- oder Cyber-Sicherheits-Vorfällen des Informationssystems des Lieferanten, freizustellen und schadlos zu halten. Für den Fall, dass die Hermann Schnierle GmbH aufgrund eines Cyber-Sicherheits-Vorfalls des Systems des Lieferanten einen Schaden erlitten hat, ist der Lieferant nur berechtigt, Zahlungen für Lieferungen zu erhalten nachdem und soweit Schnierle angemessene Untersuchungen durchgeführt hat und vorbehaltlich aller Entschädigungspflichten des Lieferanten und aller Aufrechnungsrechte von Schnierle im Zusammenhang mit dem Cyber-Sicherheits-Vorfall.

18.7 Verspätete Zahlungen hinsichtlich der vom Lieferanten gelieferten Liefergegenstände, die durch einen Cyber-Sicherheits-Vorfall des Systems des Lieferanten bedingt sind, begründen keinen Zahlungsverzug.

18.8 Die Hermann Schnierle GmbH hat das Recht, entweder direkt oder durch einen Dritten, der von der Firma Schnierle auf eigene Kosten beauftragt wird, das Betriebsgelände des Lieferanten einmal pro Kalenderjahr zu besichtigen, um den Geschäftsbetrieb des Lieferanten im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen des Lieferanten hinsichtlich der technischen Infrastruktur, der Informations- oder Datensystem Interaktion, der Organisation, der Qualität, der Qualitätskontrolle, und dem Personal, das mit den Waren und Dienstleistungen für Schnierle befasst ist, zu prüfen und zu überprüfen.

§ 19 Werbung

19.1 Die Benutzung von Anfragen, Bestellungen, Auftragsbestätigungen der Hermann Schnierle GmbH und des damit verbundenen Schriftwechsels zu Werbezwecken ist nicht gestattet

19.2 Der Lieferant darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Firma Schnierle mit ihrer Geschäftsverbindung werben.

§ 20 Allgemeine Bestimmungen

20.1 Stellt der Lieferanten seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein sonstiges gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist die Hermann Schnierle GmbH berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten. Die Firma Schnierle ist berechtigt mit einer fälligen Forderung, die Schnierle gegen ein mit dem Lieferanten i.S.v. § 15 AktG verbundenes Unternehmen hat, bzw. die ein mit Schnierle i.S.v. § 15 AktG verbundenes Unternehmen gegen den Lieferanten oder gegen ein mit diesem i.S.v. § 15 AktG verbundenes Unternehmen hat, gegen eine Forderung des Lieferanten aufzurechnen.

20.2 Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bedingungen sollen solche Regelungen in Kraft treten, die den wirtschaftlichen Zweck des Vertrages und der angemessenen Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommt.

20.3 Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).

20.4 Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist Augsburg. Die Hermann Schnierle GmbH ist jedoch auch berechtigt, den Lieferanten nach ihrer Wahl am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsortes zu verklagen.

20.5 Alle früheren „Allgemeine Einkaufsbedingungen“ sind hiermit ungültig.

Stand 21.05.2024

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